Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr
Der Verein trägt den Namen „Offenes Wohn­zimmer – Kost­heimer Kultur- und Nach­bar­schafts­laden e. V.“ und hat seinen Sitz in Wies­baden. Er ist in das Vereins­re­gister des Amts­ge­richts Wies­baden unter der Nr. (wird nach­ge­reicht) eingetragen.

Das Geschäfts­jahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, in Mainz-Kost­heim einen Kultur- und Nach­bar­schafts­laden zu betreiben, in dem sich Menschen begegnen können. Dieser Treff­punkt steht

Menschen aller Alters­stufen offen und dient der Über­win­dung frem­den­feind­li­cher, reli­giöser und sozialer Vorur­teile. Als Stätte der Begeg­nung fördert der Nach­bar­schafts­laden zwischen­mensch­liche Kontakte, er akti­viert die Bereit­schaft, einander zu helfen und gemeinsam kreativ zu werden. Er bietet Raum für Kultur und Bildung. Er schafft einen Treff­punkt für alle Bürge­rinnen und Bürger, die gemeinsam Ideen für die Gestal­tung des Stadt­teils entwi­ckeln wollen und damit einen Raum für Bürgerbeteiligung.

§ 3 Gemein­nüt­zig­keit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke imSinne des Abschnittes „steu­er­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­ge­mäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und dem Auftrag des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tung begüns­tigt werden.

§ 4 Mitglied­schaft
Mitglied des Vereins kann jede natür­liche und jede juris­ti­sche Person werden, die seine Ziele unter­stützt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Es werden Mitglieds­bei­träge erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist ein Jahres­bei­trag und bis zum 31. März eines Kalen­der­jahres fällig. Es kann auch eine vier­tel­jähr­liche Zahlung verein­bart werden, darüber entscheidet der Vorstand.

Die Mitglied­schaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist in schrift­li­cher Form sechs Wochen zum Ende eines Kalen­der­jahres möglich.

§ 5 Ausschluss von Mitglie­dern
Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Ziele und Inter­essen des Vereins mit sofor­tiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausge­schlossen werden. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mitglied unter Frist­set­zung Gele­gen­heit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet werden. Die Gründe sind dem Mitglied schrift­lich per Einschreiben mitzu­teilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beru­fung an die Mitglie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss inner­halb eines Monats beim Vorstand schrift­lich einge­legt werden. Die nächste Mitglie­der­ver­samm­lung entscheidet durch nicht weiter anfecht­baren Beschluss über die Berufung.

Ein Mitglied kann zudem auf Vorstands­be­schluss ausge­schlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit einem Jahres­bei­trag in Rück­stand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schrift­lich mitzu­teilen und ist unanfechtbar.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

§ 7 Mitglie­der­ver­samm­lung
Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird mindes­tens einmal im Jahr durch schrift­liche Einla­dung des Vorsit­zenden einbe­rufen. Sie wird vom Vorsit­zenden geleitet, in seinem Verhin­de­rungs­fall von seinem Stellvertreter.

Eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung ist einzu­be­rufen, wenn der Vorstand dies für erfor­der­lich hält oder wenn die Einbe­ru­fung von einem Drittel der Vereins­mit­glieder schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einbe­ru­fung einer Mitglie­der­ver­samm­lung muss mindes­tens vier Wochen  vorher unter Angabe der Tages­ord­nung erfolgen. Die Einla­dung kann per Email erfolgen.

Die Mitglie­der­ver­samm­lung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfa­cher Mehr­heit. Stimm­ent­hal­tungen und ungül­tige Stimmen zählen bei der Ermitt­lung der Mehr­heit nicht mit. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstim­mungen erfolgen geheim. Wenn niemand wider­spricht, kann offen abge­stimmt werden.

§ 8 Aufgaben der Mitglie­der­ver­samm­lung
Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richt­li­nien der Arbeit.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. Wahl der Kassen­prüfer einschließ­lich Stellvertreter
  3. Entge­gen­nahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
  4. Entge­gen­nahme des Berichtes der Kassenprüfer
  5. Entlas­tung des Vorstandes
  6. Geneh­mi­gung des Haushaltsplanes
  7. Beschluss­fas­sung über Anträge
  8. Satzungs­än­de­rungen
  9. Auflö­sung des Vereins
  10. Sons­tige Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.

Über den Ablauf der Mitglie­der­ver­samm­lung ist eine Nieder­schrift anzu­fer­tigen, die von einem der beiden Vorsit­zenden und dem Proto­koll­führer zu unter­zeichnen ist.

Eine ordnungs­gemäß einge­la­dene Mitglie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsit­zenden, seinem Stell­ver­treter und dem Schatz­meister. Der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende nimmt die Aufgabe des Schrift­füh­rers war. Dem Vorstand können bis zu vier Beisitzer ange­hören, über die Zahl entscheidet die Mitglie­der­ver­samm­lung. Der Vorsit­zende vertritt den Verein gericht­lich und außer­ge­richt­lich und wird im Verhin­de­rungs­falle durch seinen Stell­ver­treter oder den Schatz­meister vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Die Wahl der von der Mitglie­der­ver­samm­lung zu wählenden Vorstands­mit­glieder erfolgt mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit. Sie ist schrift­lich und in geheimer Abstim­mung durchzuführen.

§ 11 Amts­zeit
Die Vorstands­mit­glieder werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 12 Abbe­ru­fung und vorzei­tiges Ausscheiden von Vorstands­mit­glie­dern
Vorstands­mit­glieder können vor Ablauf der Amts­zeit abge­wählt werden, wenn zwei Drittel der Anwe­senden einer zu diesem Punkt einbe­ru­fenen Mitglie­der­ver­samm­lung dies verlangen.

Wird ein Mitglied des Vorstandes abbe­rufen oder scheidet es aus sons­tigen Gründen aus dem Vorstand aus, so ist unver­züg­lich eine Neuwahl durch eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung durchzuführen.

Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindes­tens die Hälfte seiner Mitglieder anwe­send ist. Bei Stim­men­gleich­heit entscheidet der Vorsitzende.

§13 Kassen­prüfer
Zur Prüfung der Finanzen werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung aus den Reihen der Vereins­mit­glieder zwei Kassen­prüfer und ein Stell­ver­treter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der nächsten Mitglie­der­ver­samm­lung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Satzungs­än­de­rungen
Satzungs­än­de­rungen können mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­senden Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungs­än­de­rungen kann in der Mitglie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt werden, wenn auf diesen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Einla­dung zur Mitglie­der­ver­samm­lung hinge­wiesen wurde und der Einla­dung sowohl der bishe­rige als auch der vorge­se­hene neue Satzungs­text beigefügt worden waren.

Zur Ände­rung des Vereins­zwe­ckes ist die Zustim­mung von drei Viertel der anwe­senden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand ist ermäch­tigt, Satzungs­än­de­rungen, die vom Amts- bzw. Regis­ter­ge­richt oder vom Finanzamt aus Rechts­gründen für erfor­der­lich gehalten werden, eigen­ständig zu beschließen und anzu­melden. Die Mitglieder sind unver­züg­lich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 15 Auflö­sung
Die Auflö­sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck vier Wochen vorher durch einge­schrie­benen Brief einbe­ru­fenen außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung mit einer Drei­vier­tel­mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle einer Auflö­sung des Vereins fällt das Vereins­ver­mögen nach Zustim­mung des Finanz­amtes an den Kinder­treff Kost­heim e.V., der dieses ausschließ­lich und unmit­telbar für gemein­nüt­zige bzw. mild­tä­tige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkraft­treten
Diese Satzung wurde am 29. März 2016 durch die Mitglie­der­ver­samm­lung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintra­gung beim zustän­digen Regis­ter­ge­richt in Kraft.