Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Offenes Wohnzimmer – Kostheimer Kultur- und Nachbarschaftsladen e. V.“ und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. (wird nachgereicht) eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, in Mainz-Kostheim einen Kultur- und Nachbarschaftsladen zu betreiben, in dem sich Menschen begegnen können. Dieser Treffpunkt steht

Menschen aller Altersstufen offen und dient der Überwindung fremdenfeindlicher, religiöser und sozialer Vorurteile. Als Stätte der Begegnung fördert der Nachbarschaftsladen zwischenmenschliche Kontakte, er aktiviert die Bereitschaft, einander zu helfen und gemeinsam kreativ zu werden. Er bietet Raum für Kultur und Bildung. Er schafft einen Treffpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger, die gemeinsam Ideen für die Gestaltung des Stadtteils entwickeln wollen und damit einen Raum für Bürgerbeteiligung.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und dem Auftrag des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 31. März eines Kalenderjahres fällig. Es kann auch eine vierteljährliche Zahlung vereinbart werden, darüber entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist in schriftlicher Form sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet werden. Die Gründe sind dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch nicht weiter anfechtbaren Beschluss über die Berufung.

Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und ist unanfechtbar.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden einberufen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, in seinem Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen  vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann per Email erfolgen.

Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen geheim. Wenn niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Arbeit.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer einschließlich Stellvertreter
  3. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes
  7. Beschlussfassung über Anträge
  8. Satzungsänderungen
  9. Auflösung des Vereins
  10. Sonstige Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der beiden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgabe des Schriftführers war. Dem Vorstand können bis zu vier Beisitzer angehören, über die Zahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist schriftlich und in geheimer Abstimmung durchzuführen.

§ 11 Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 12 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden einer zu diesem Punkt einberufenen Mitgliederversammlung dies verlangen.

Wird ein Mitglied des Vorstandes abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§13 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Finanzen werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amts- bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck vier Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung des Finanzamtes an den Kindertreff Kostheim e.V., der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 29. März 2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft.